ABANDON
(franz.) Aufgabe eines Rechts (oder einer Sache) mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung (Zahlung) entbunden zu sein. Kommt vor: Transportversicherung: kann vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer angewendet werden.
Kfz-Haftpflichtversicherung: Recht des Versicherers (unter bestimmten Bedingungen) - vor allem bei mehreren Geschädigten - sich durch Zahlung bzw. Hinterlegung der Versicherungssumme und anteiliger Kosten bei Gericht von weiteren Leistungen zu befreien.

ABFINDUNGSERKLÄRUNG
im Zusammenhang mit einer Schadenszahlung : Ein Versicherungsnehmer unterschreibt eine Quittung, womit er auf weitergehende gegenwärtige oder künftige Ansprüche verzichtet, auch als Entschädigungsquittung bekannt (Vorsicht insbesondere bei Personenschaden !).

ABG
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung

ABGB
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

ABH
Allgemeine Bedingungen für Haushaltversicherungen

ABS
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (s. auch AVB)

ABWENDUNGS- und MINDERUNGSPFLICHT
Gem. § 62 VersVG ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt eines (Feuer- ) Schadens (nach Art. 4 AFB, Fassung 84: ...im Falle eines drohenden oder eines eingetretenen Schadens...) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen - sofern es die Umstände gestatten, sind diese einzuholen (diese Vorschrift fällt unter s. OBLIEGENHEIT).

ADÄQUAT
Ursächlicher Zusammenhang (s. auch KAUSALZUSAMMENHANG)

AEB
Allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen

AfA
Absetzung für Abnützung (s. auch AMORTISATION, NEU FÜR ALT) AFB
Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen

AFBUB
Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen

AFIB
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung

AG
Arbeitgeber

AGENT
(s. a. VERSICHERUNGSAGENT)

AHB
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (deutsche Version)

AHBA
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren

AHG
Amtshaftungsgesetz

AHTB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von befugten technischen Büros

AHVB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung

AHVU
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden

AKHB
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

AKTUAR
Verantwortlicher Versicherungsmathematiker, vom VR zu bestellen; vorallem im Bereich der Pers.-V.

ALB
Allgemeine Bedingungen für die Lebensversicherung

ALDIS
Austrian Lightning Detektion & Information System = besteht aus Messsensoren, flächendeckend über ganz Österreich verteilt, die Blitze orten und aufzeichnen in einem Zentralcomputer.
Zweck: 1) Ortung der Einschlagstelle, 2) Feststellung des Einschlagpunktes (mit Datum, Uhrzeit), 3) Entfernung zum Schadensort. Eine wertvolle Hilfe für VR und VN.

ALLRISK
Darunter versteht man eine Vielgefahren-Versicherung - vor allem für die Industrie, d. h., es werden alle Werte und Sachen eines Betriebes gegen plötzliche und unvorhergesehene Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen, ohne nach bestimmten Ursachenkategorien zu unterscheiden, gedeckt, auf Grund dieser der VR Entschädigung leistet - nach dem Motto: "Was nicht dezidiert ausgeschlossen ist, gilt als versichert".
Damit wird der Industrie umfangreicher Deckungsschutz in einfacher Vertragsform geboten - im Gegensatz zu sogen. ??BÜNDELVERSICHERUNGEN.
Die ALLRISK-Versicherung wird meist in Modulformen angeboten, sodass ein individueller Versicherungsschutz für einen Industriebetrieb gestaltet werden kann, wobei nicht nur eine Sachschadendeckung sondern auch Ausfall- und Folgeschäden einbezogen werden können. Für den Neuwertersatz und Wieder-Aufbauort sind auch Erweiterungen möglich.

AMB
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (Maschinenbruch-Versicherung)

AMBUB
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
AMORTISATION Unterschied zwischen dem Neu- und Zeitwert einer Sache.

AN
Arbeitnehmer

ANTRAG
Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige und nicht an eine bestimmte Form gebundene Willenserklärung, er ist die Grundlage für das Zustandekommen eines VV. Für die darin gemachten Angaben - auch wenn sie vom Versicherungsvertreter (wie üblich) geschrieben werden - haftet der Antragsteller (als künftiger VN) durch seine Unterschrift. Ein Antrag kann vom VR auch abgelehnt werden, der VN kann auch zurücktreten - unter Einhaltung bestimmter Fristen (S. a. Antragsfristen bzw. Bindungsfrist.)

ANTRAGSFRISTEN
(S. a. BINDUNGSFRISTEN)

AÖSp
Allgemeine österreichische Speditionsbedingungen

AÖTB
Allgemeine Österreichische Transport-Versicherungs-Bedingungen ARB
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

ARGE
Arbeitsgemeinschaft

ARK- und ABK
Aufräumungskosten = Aufwendungen für das Aufräumen der Schadensstätte und für die Abführung des Schuttes bis zur nächst geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte (soweit sie die versicherten Sachen betreffen). Gilt nicht für die Beseitigung von (s. auch) "Sondermüll" !
Abbruchskosten = Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehengebliebener Teile versicherter Baulichkeiten und deren Abführung bis zu nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte.

ASSEKURANZ
(lat.) Veraltete Bezeichnung für die Versicherungs-Wirtschaft.

ASSISTANCE
(franz.) darunter versteht man Hilfe, Beistand; wird von vielen VR im weiten Feld von Serviceleistungen unter verschiedenen Bezeichnungen (z.B. Notfallhilfe, MEHR-Versicherung u.ä.) in allen Lebensbereichen wie Kfz, Haushalt, Unfall, Gesundheit udgl. als Zusatz einer Basisversicherung in den verschiedensten Sparten meist prämienfrei, aber auch gegen Zusatzprämie, je nach Leistungsumfang, angeboten.

AStB
Allgemeine Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung
Anmerkung: Sturm ist ein Wind mit mehr als 60 km/h.
In dieser Sparte ist allerdings das Wort "Sturm" eigentlich ein Überbegriff für Schäden auch durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und (s. a. ERDRUTSCH)
Nicht enthalten ist eine Deckung für Hochwasser und (s. a. VERMURUNG) Allerdings gibt es u.a. bereits eine "ERWEITERTE ELEMENTARSCHADEN" - Versicherung, die für bei "STURM" ausgeschlossenen Risken Versicherungsschutz bietet. Siehe auch u.a. (s. a. EC, ebenso in einigen techn. Versicherungssparten) ASVG. Allgemeines Sozial-Verssicherungs-Gesetz

AUSSENVERSICHERUNG (AV)
Man unterscheidet:
a) Abhängige AV = wenn versicherte Sachen an einem zusätzlichen Versicherungsort (territorial begrenzt) in der Versicherungssumme für den Versicherungsort des Betriebes enthalten sind.
b) Selbstständige AV = wenn die außenversicherten Sachen eine eigene Position mit eigener Versicherungssumme innerhalb der Betriebsversicherungspolizze für einen anderen Versicherungsort bilden.

AUVA
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

AUVB
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung

AVB
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind Bedingungen, die in gleichliegenden Versicherungsverträgen als Bestandteil aufgenommen werden können.

AVBK - AVBKV - AVK
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung

AVBV
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden

AVBW
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden der Wirtschaftstreuhänder

AVERAGE
(Engl.) Havarie

AWB
Allgemeine Bedingungen für Versicherung gegen Leitungswasserschäden