ABANDON
(franz.) Aufgabe eines Rechts (oder einer Sache) mit der Absicht, dadurch von
einer Verpflichtung (Zahlung) entbunden zu sein. Kommt vor:
Transportversicherung:
kann vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer angewendet werden.
Kfz-Haftpflichtversicherung: Recht des
Versicherers (unter bestimmten Bedingungen) - vor allem bei mehreren
Geschädigten - sich durch Zahlung bzw. Hinterlegung der Versicherungssumme und
anteiliger Kosten bei Gericht von weiteren Leistungen zu befreien.
ABFINDUNGSERKLÄRUNG
im Zusammenhang mit einer Schadenszahlung : Ein Versicherungsnehmer
unterschreibt eine Quittung, womit er auf weitergehende gegenwärtige oder
künftige Ansprüche verzichtet, auch als Entschädigungsquittung bekannt (Vorsicht
insbesondere bei Personenschaden !).
ABG
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
ABGB
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
ABH
Allgemeine Bedingungen für Haushaltversicherungen
ABS
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (s. auch AVB)
ABWENDUNGS- und MINDERUNGSPFLICHT
Gem. § 62 VersVG ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt eines
(Feuer- ) Schadens (nach Art. 4 AFB, Fassung 84: ...im Falle eines drohenden
oder eines eingetretenen Schadens...) nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu
befolgen - sofern es die Umstände gestatten, sind diese einzuholen (diese
Vorschrift fällt unter s. OBLIEGENHEIT).
ADÄQUAT
Ursächlicher Zusammenhang (s. auch KAUSALZUSAMMENHANG)
AEB
Allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen
AfA
Absetzung für Abnützung (s. auch AMORTISATION, NEU FÜR ALT) AFB
Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen
AFBUB
Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen
AFIB
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die
Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung
AG
Arbeitgeber
AGENT
(s. a. VERSICHERUNGSAGENT)
AHB
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (deutsche
Version)
AHBA
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten
und beeideten Architekten und Zivilingenieuren
AHG
Amtshaftungsgesetz
AHTB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von befugten technischen
Büros
AHVB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
AHVU
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden
AKHB
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
AKTUAR
Verantwortlicher Versicherungsmathematiker, vom VR zu bestellen; vorallem im
Bereich der Pers.-V.
ALB
Allgemeine Bedingungen für die Lebensversicherung
ALDIS
Austrian Lightning Detektion & Information System = besteht aus Messsensoren,
flächendeckend über ganz Österreich verteilt, die Blitze orten und aufzeichnen
in einem Zentralcomputer.
Zweck: 1) Ortung der Einschlagstelle, 2) Feststellung des Einschlagpunktes (mit
Datum, Uhrzeit), 3) Entfernung zum Schadensort. Eine wertvolle Hilfe für VR und
VN.
ALLRISK
Darunter versteht man eine Vielgefahren-Versicherung - vor allem für die
Industrie, d. h., es werden alle Werte und Sachen eines Betriebes gegen
plötzliche und unvorhergesehene Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder
Abhandenkommen, ohne nach bestimmten Ursachenkategorien zu unterscheiden,
gedeckt, auf Grund dieser der VR Entschädigung leistet - nach dem Motto: "Was
nicht dezidiert ausgeschlossen ist, gilt als versichert".
Damit wird der Industrie umfangreicher Deckungsschutz in einfacher Vertragsform
geboten - im Gegensatz zu sogen. ??BÜNDELVERSICHERUNGEN.
Die ALLRISK-Versicherung wird meist in Modulformen angeboten, sodass ein
individueller Versicherungsschutz für einen Industriebetrieb gestaltet werden
kann, wobei nicht nur eine Sachschadendeckung sondern auch Ausfall- und
Folgeschäden einbezogen werden können. Für den Neuwertersatz und
Wieder-Aufbauort sind auch Erweiterungen möglich.
AMB
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen
Einrichtungen und Apparaten (Maschinenbruch-Versicherung)
AMBUB
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
AMORTISATION Unterschied zwischen dem Neu- und
Zeitwert einer Sache.
AN
Arbeitnehmer
ANTRAG
Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige und nicht an eine bestimmte
Form gebundene Willenserklärung, er ist die Grundlage für das Zustandekommen
eines VV. Für die darin gemachten Angaben - auch wenn sie vom
Versicherungsvertreter (wie üblich) geschrieben werden - haftet der
Antragsteller (als künftiger VN) durch seine Unterschrift. Ein Antrag kann vom
VR auch abgelehnt werden, der VN kann auch zurücktreten - unter Einhaltung
bestimmter Fristen (S. a. Antragsfristen bzw. Bindungsfrist.)
ANTRAGSFRISTEN
(S. a. BINDUNGSFRISTEN)
AÖSp
Allgemeine österreichische Speditionsbedingungen
AÖTB
Allgemeine Österreichische Transport-Versicherungs-Bedingungen ARB
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
ARGE
Arbeitsgemeinschaft
ARK- und ABK
Aufräumungskosten = Aufwendungen für das Aufräumen der Schadensstätte und für
die Abführung des Schuttes bis zur nächst geeigneten und gestatteten
Ablagerungsstätte (soweit sie die versicherten Sachen betreffen). Gilt nicht für
die Beseitigung von (s. auch) "Sondermüll" !
Abbruchskosten = Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch
stehengebliebener Teile versicherter Baulichkeiten und deren Abführung bis zu
nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte.
ASSEKURANZ
(lat.) Veraltete Bezeichnung für die Versicherungs-Wirtschaft.
ASSISTANCE
(franz.) darunter versteht man Hilfe, Beistand; wird von vielen VR im weiten
Feld von Serviceleistungen unter verschiedenen Bezeichnungen (z.B. Notfallhilfe,
MEHR-Versicherung u.ä.) in allen Lebensbereichen wie Kfz, Haushalt, Unfall,
Gesundheit udgl. als Zusatz einer Basisversicherung in den verschiedensten
Sparten meist prämienfrei, aber auch gegen Zusatzprämie, je nach
Leistungsumfang, angeboten.
AStB
Allgemeine Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung
Anmerkung: Sturm ist ein Wind mit mehr als 60 km/h.
In dieser Sparte ist allerdings das Wort "Sturm" eigentlich ein Überbegriff für
Schäden auch durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und (s. a.
ERDRUTSCH)
Nicht enthalten ist eine Deckung für Hochwasser und (s. a. VERMURUNG) Allerdings
gibt es u.a. bereits eine "ERWEITERTE ELEMENTARSCHADEN" - Versicherung, die für
bei "STURM" ausgeschlossenen Risken Versicherungsschutz bietet. Siehe auch u.a.
(s. a. EC, ebenso in einigen techn. Versicherungssparten) ASVG. Allgemeines
Sozial-Verssicherungs-Gesetz
AUSSENVERSICHERUNG (AV)
Man unterscheidet:
a) Abhängige AV = wenn versicherte Sachen an einem zusätzlichen Versicherungsort
(territorial begrenzt) in der Versicherungssumme für den Versicherungsort des
Betriebes enthalten sind.
b) Selbstständige AV = wenn die außenversicherten Sachen eine eigene Position
mit eigener Versicherungssumme innerhalb der Betriebsversicherungspolizze für
einen anderen Versicherungsort bilden.
AUVA
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
AUVB
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung
AVB
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind Bedingungen, die in gleichliegenden
Versicherungsverträgen als Bestandteil aufgenommen werden können.
AVBK - AVBKV - AVK
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung
AVBV
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
AVBW
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden der
Wirtschaftstreuhänder
AVERAGE
(Engl.) Havarie
AWB
Allgemeine Bedingungen für Versicherung gegen Leitungswasserschäden