BAUHERRN-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG
Im Rahmen der Allgem. Haftpflichtversicherung werden die Haftpflichtrisken des VN aus seiner Eigenschaft als Bauherr bzw. als Besitzer des Baugrundstückes versichert. Eine wichtige Ergänzung aber ist eine  ROHBAU-V. und eine  BAUWESEN-V.

BAUWESENVERSICHERUNG

auch Bauleistungsversicherung genannt. Es handelt sich um eine kombinierte (gebündelte) Sachversicherung gegen unvorhergesehene Bauunfälle während der Bauphase an der versicherten Bauleistung und an der zugehörigen Baustelleneinrichtung (völlige oder teilweise Zerstörung). Sie kann vom Bauherrn oder auch vom Bauunternehmer abgeschlossen werden.

BB
Besondere Bedingungen

BEENDIGUNG eines VV
(s.a. VERSICHERUNGSDAUER)

BEGÜNSTIGUNG oder BEZUGSBERECHTIGUNG
liegt vor, wenn eine Lebens- oder Unfallversicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen wird, d.h., der Versicherungsnehmer bestimmt, wer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit erhalten soll.
a) Widerruflich : Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer jederzeit (praktisch täglich) neu bestimmt werden
b) Unwiderruflich : Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer nur mit dessen Zustimmung geändert werden

BEITRAGSRÜCKERSTATTUNG
Ist eine erfolgsabhängige Rückzahlung von Prämien durch VR an VN, wenn die Höhe der Erstattung von den Überschüssen des VR insgesamt oder in einzelnen Sparten abhängt
(z. B. in der LV, KV oder KfzV Schadensfreiheitsrabatt).

BEITRAGSRÜCKGEWÄHR
Ist eine Erfolgs unabhängige Rückzahlung von Prämien durch VR an VN (z.B. in der FBUV, wenn die VS vorsorglich höher als nachträglich festgestellt angesetzt wurde).

BEREICHERUNGSVERBOT
In der gesamten Schadensversicherung gilt gemäß § 55 VersVG das Bereicherungsverbot, d.h., auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des effektiven Schadens zu ersetzen.

BERGUNGSKOSTEN
Ist eine Leistungsart in der UV (auch im techn. Versicherungsbereich vorkommend).

BERUFSUNFÄHIGKEITS-VERSICHERUNG
Ist als selbständige V-Form als auch als Zusatz-V. möglich (bei LV, UV).

BEST - ADVICE
(engl.) Bester Ratschlag (besondere Verpflichtung für Versicherungsmakler!)

BG
Bezirksgericht

BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (deutsche Version)

BGBl
Bundesgesetzblatt

BINDUNGSFRIST

Neuregelung ab 1.1.1995 (nicht für Anträge davor) durch den neuen § 1a VersVG : Dieser stellt klar, dass grundsätzlich die maximal zulässige Bindungsfrist mit 6 Wochen begrenzt ist, sofern der Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt gestellt wird.
Eine längere Bindungsfrist ist nur rechtskräftig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.

BRUCHTEILVERSICHERUNG
bedeutet, dass nur ein Bruchteil (in %) des Gesamtwertes (z.B. bei großen Warenlagern) versichert wird, vor allem in der ED- bzw. LW-Versicherung

BU
Betriebs-Unterbrechung

BUCHWERT
= ein Bilanzwert, der für Versicherungszwecke nicht heranzuziehen ist.

BÜNDELVERSICHERUNG
Ist der Zusammenschluss mehrerer, rechtlich selbständiger VV verschiedener Versicherungssparten bzw. AVB in einer Polizze.

BUFT
Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberuflich Tätige

BUV
Betriebsunterbrechungs-Versicherung

BVB
Besondere Versicherungs-Bedingungen
sind solche Versicherungs-Bedingungen, die keine Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen darstellen, sondern nur auf einen Einzelvertrag oder eine bestimmte Zahl einzelner Verträge abgestimmt sind.