HAFTPFLICHT-HAFTUNG
Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber einem geschädigten s.a. DRITTEN, nach Grundsätzen des Zivilrechtes, sie beruht auf Gesetz oder Vertrag. s.a. DECKUNG.
Man unterscheidet -Verschuldenshaftung und -Gefährdungshaftung (kein Verschuldenserfordernis).
Voraussetzung für die Haftung des VR (für ein "gedecktes Risiko") ist ferner z.B., dass die Prämie bezahlt ist und dass der Schadensfall in den versicherten Zeitraum fällt. Siehe auch Regelung durch Vers.VG:
§ 61 für allgemeine Schadensversicherung
(Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)
§ 152 für die Haftpflichtversicherung
(Vorsatz und Widerrechtlichkeit)
§ 181 für die Unfallversicherung
(Vorsatz, teilw. auch Widerrechtlichkeit)

HAFTUNGSZEITRAUM

(in einer BUV) wird je nach Bedürfnissen des Betriebes
zwischen 3 - 24 Monaten zwischen VN und VR vereinbart.

HAKENLAST
-Versicherung
ist eine sinnvolle Ergänzung zu einer Transport- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für bestimmte Güter, die durch Hebevorgänge (z.B. Kran udgl.) bewegt werden. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl den Sachschaden (am bewegten Gut) als auch einen daraus entstandenen Sachfolgeschaden.

HAKENRISS

Derartige Schäden können an Gütern entstehen, deren Verpackung z.B. aus Kisten, Fässern, Ballen, Säcke udgl. besteht.

HGB
Handels-Gesetz-Buch

HAUS-HAUS
durchgehende Transportversicherung ab Beginn des Transportes (vom Verkäufer) bis zum endgültigen Bestimmungsort (Käufer)

HAVARIE GROSSE
(s. a. GROSSE HAVARIE)

HAVARIEKOMMISSAR

Eine vom Versicherer bevollmächtigte neutrale Person oder Firma, den am Schadensort eingetretenen Schaden der Ursache und Höhe nach festzustellen - im Regelfalle ohne Vollmacht für Anerkennung oder Auszahlung des Schadens, häufig in der Transport- oder Montageversicherung.

HÖCHSTVERSICHERUNGSSUMME
(s. a. STICHTAGVERSICHERUNG)

HÖHERE GEWALT

Ein außergewöhnliches Ereignis, welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet werden kann = unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden in den meisten Versicherungssparten keine Deckung.

HUK(V)
Haftpflicht - Unfall - Kraftfahrzeug (Versicherung)

HYPOTHEKARGLÄUBIGER
Hypothek ist ein Grundpfandrecht, d.i. eine dingliche Grundstücksbelastung zur Sicherung einer Forderung. Gewährt z.B. eine Bank einem Versicherungsnehmer einen Kredit, so lässt sie sich zur Sicherung ihrer Forderung ins Grundbuch eintragen und ist somit Hypothekargläubiger. Darüber hinaus wird sich - im Regelfalle - die Bank auch die Auszahlung einer Versicherungsleistung (nach einem Feuerschaden) beim zuständigen Versicherer absichern lassen = Vinkulierung - s. a. SPERRSCHEIN.